Deckbedingungen BAA Ahabb

Die Deckbedingungen gelten für den Natursprung
Abweichend sind die Bedingungen für die Bestellung von TG - bitte erfragen!
Es wird versichert, dass ausreichend Proben zur Verfügung gestellt werden. (Die Qualität ist ausgesprochen gut)


Mit dem Stutenbesitzer werden die auf den folgenden Seiten niedergeschriebenen Vereinbarungen getroffen:

1. Allgemeines

a) Nur nachweislich gesunde Stuten aus einem seuchenfreien Bestand werden zur Bedeckung angenommen. Dies ist mit einer Cervix Tupferprobe und im Einzelfall mit Tests auf Infektiöse Anämie und Equine Arteritis u.a. schriftlich nachzuweisen. Die Tupferprobe darf nicht älter als 3 Wochen sein. Die Stute muss in den letzten 12 Monaten gegen Grippe und Virusabort geimpft worden sein und die Impfungen müssen im Equidenpass eingetragen sein.

b) Der Stutenbesitzer erklärt, dass er der alleinige Besitzer der Stute ist oder die Berechtigung dazu hat, die Stute belegen zu lassen. Eine Kopie der Abstammungsurkunde ist vorzulegen.

c) Den Zeitpunkt der Bedeckung und des Nachprobierens treffen Hengsthalter und Stutenbesitzer/in in gemeinsamer Absprache.

d) Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheins und die Weitergabe an den zuständigen Zuchtverband erfolgt nur gegen Zahlung der vollen Decktaxe.

e) Die Bedeckung erfolgt im Natursprung.

2. Lebendfohlengarantie

Eine kostenlose Nachbedeckung der Stute ist möglich, wenn
a) die Stute nicht aufgenommen hat
b) die Stute resorbiert
c) die Stute ein totes oder lebensschwaches Fohlen zur Welt bringt

Sollte eine Nachbedeckung nicht möglich sein und liegen die Gründe verschuldet oder unverschuldet beim Hengstbesitzer ist die Deckgebühr dem Stutenbesitzer zurückzuerstatten.

3. Decktaxen und Kosten

a) Die Decktaxe für BAA Ahabb beträgt 1400,00 Euro.

b) eventuell anfallende Nebenkosten (für Fütterung und Unterbringung der Stute) sind spätestens bei Abholung der Stute zu entrichten. Der Deckschein wird erst nach vollständiger Bezahlung ausgehändigt.

c) Die Kosten für die Unterbringung und Versorgung der Stute betragen derzeit etwa (bitte aktuell erfragen) ... Euro pro Tag. Hierüber ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem/der Stallbesitzer(in) zu treffen.

4. Haftung

a) Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn selbst oder einer Erfüllungsperson vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Für alle Schäden, die während der Einstellung der Stute(n), insbesondere bei der Zuführung der Stute(n) zum Hengst entstehen können, haftet der Hengsthalter nicht.

b) Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter ebenfalls nicht.

c) Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Er bleibt als Tierhalter haftbar im Sinne des BGB.

d) Der Hengsthalter, seine Erfüllungsperson und der/die Stallbesitzer(in) haben das Recht in Notfällen einen Tierarzt auf Kosten des Stutenbesitzers für die Stute (und ggf. für ihr Fohlen bei Fuß) hinzuzuziehen.

5. Weitere Vereinbarungen

a) Dem Hengsthalter wird zu Werbezwecken gestattet, Bilder der Stute und ihres Fohlens sowie deren Abstammung zu veröffentlichen.
b) sonstige Vereinbarungen


die hier aufgeführten Deckvereinbarungen dienen nur der Kenntnisnahme - die Vertragsunterlagen können sie HIER herunterladen.